Online Recht - Mithaftung

, SEO-Recht

„Von einem Zu-Eigen-Machen ist dabei dann auszugehen, wenn der Portalbetreiber nach außen erkennbar die inhaltliche Verantwortung für die auf seiner Internetseite veröffentlichten Inhalte übernommen hat“ (Urteil vom 04.04.2017, Az.: VI ZR 123/16).
Online-Händler sollten sich also bei kritischen Bewertungen darüber im Klaren sein, dass eine bewusste Veröffentlichung von Kommentaren zu Werbezwecken eine Mithaftung zur Folge haben kann.

Des Weiteren kam das Amtsgericht in Bremen zu dem Urteil, dass sich Werbetreibende bei falschen Angaben in Artikelbeschreibungen nicht auf unabsichtliche Tippfehler berufen können. Infolge dessen haftet der Händler für die falsche Produktbeschreibung (Amtsgericht Bremen, Urteil vom 30.03.2017, Az.:9 C 0010/17).

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