EuGH erklärt: Einwilligung bei Cookies verpflichtend

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Der EuGH hat am 01.10.2019 zu der Verwendung von Cookie-Banner geurteilt (Rechtssache C-673/17). Hintergrund ist eine Klage der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. gegen eine Cookie-Praxis. Diese Klage wurde zuletzt vor dem BGH verhandelt und dem EuGH vorgelegt. Die Entscheidung stützt die Ansicht der Datenschutzkonferenz und lässt nun keinen Spielraum mehr für eine abweichende Argumentation. Im Klartext: Das Setzen von technisch nicht notwendigen Cookies erfordert die aktive Einwilligung des Nutzers. Andere Optionen sind nicht mit der DSGVO vereinbar.

Daher sind nun:

  • Cookie-Banner, die mit einem Klick einfach „weggeklickt“ werden können,
  • Cookie-Banner, bei denen nicht notwendige Cookies bereits vorausgewählt sind,
  • aber auch Cookie-Banner, die ein tatsächliches Opt-In ermöglichen, aber nicht genau über die Dauer der Cookies und die Zugriffsmöglichkeiten von Drittanbietern (wie z.B. Google) informieren,

nicht datenschutzkonform.

Um diesen Anforderungen nachzukommen, wird folgende Opt-In-Lösung empfohlen. Bei dieser Variante werden Cookies nicht von Beginn an gesetzt, sondern erst, wenn der Nutzer der Datenspeicherung zustimmt:

  1. Beim ersten Besuch der Webseite dürfen keine Cookies gesetzt werden, die nicht für den Betrieb der Webseite selbst erforderlich sind.
  2. Beim ersten Besuch der Webseite muss dem Nutzer ein Banner mit Informationen über alle Tracker angezeigt werden. Hier muss jeder einzelne Tracker aufgeführt werden, die Anbieter der Tracker genannt und die konkreten Funktionen erläutert werden. Jeder einzelne Tracker muss durch den Nutzer gesondert aktiviert werden können (Opt-In).
  3. Bei Anzeige des Informationsbanners müssen Impressum und Datenschutzerklärung weiterhin abrufbar sein, ohne Nutzung von Trackern.
  4. Der Nutzer muss aktiv einwilligen, indem er auf das Banner oder eine sonstige Schaltfläche klickt. Erst dann dürfen die Tracking-Maßnahmen durchgeführt werden, die der Nutzer gestattet hatte.
  5. Das Ergebnis der Nutzerentscheidung darf durch ein Cookie gespeichert werden, sodass der Nutzer beim nächsten Besuch der Webseite nicht wieder die Details auswählen muss.
  6. Eine Möglichkeit zum Widerruf muss jederzeit vorhanden sein. Dies könnte, wie bislang, in der Datenschutzerklärung vorgesehen werden, indem bei jeder einzelnen Beschreibung eines Trackers ein Opt-out-Link vorgesehen ist.

Quelle: https://www.dataguard.de/magazin/einwilligung-bei-cookies-verpflichtend/

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